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Gerichtsstandsvereinbarung nach EuGVÜ: Willenseinigung der Parteien erforderlich

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2001/676RdW 2001, 669 Heft 11 v. 15.11.2001

Art 17 Abs 1 lit b EuGVÜ

Bei der Anwendung von Art 17 Abs 1 lit b EuGVÜ ist darauf zu achten, dass sich diese Vorschrift nur auf die Form der Abmachung bezieht. Das Zustandekommen der Willensübereinstimmung bezüglich der Gerichtsstandsvereinbarung ist gesondert festzustellen.

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