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Sowieso-Kosten

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2001/660RdW 2001, 661 Heft 11 v. 15.11.2001

§ 914 ABGB, § 932 ABGB, § 1167 ABGB, § 1168a ABGB
Punkt 2.3.1.2 ÖNORM B 2236-1, Punkt 2.3.3.2 ÖNORM B 2236-1

Hat der Werkbesteller von vornherein - wenn auch allenfalls über Warnung durch den Werkunternehmer - für den Einbau einer bestimmten Vorrichtung (hier: einer Dampfsperre) zu sorgen, so erscheint es recht und billig, ihn auch bei einem nachträglichen Einbau im Zuge einer Mängelbehebung die betreffenden Kosten als „Sowieso-Kosten“ tragen zu lassen.

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