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Sag die Wahrheit!zur Prospekthaftung der Reiseveranstalter

WirtschaftsrechtIngrid BläumauerRdW 2001/655RdW 2001, 649 Heft 11 v. 15.11.2001

Die Kataloge sind die wichtigste - meist auch die einzige - Informationsquelle der Reisenden. Der Reiseveranstalter muss bei der Kataloggestaltung die Grundsätze der Prospektwahrheit, -klarheit und -vollständigkeit beachten. Weicht die Beschreibung im Katalog von den tatsächlich erbrachten Reiseleistungen ab, liegt ein Mangel vor. Dies gilt nicht für werbemäßige Anpreisungen und schönfärberische Übertreibungen wie „Traumurlaub“ oder „sensationelle Schneeverhältnisse“. Die Grenze zwischen Werbeaussage und vertraglicher Zusicherung ist allerdings fließend1)1)Hierzu ausfühlich Bläumauer, Reiserecht (2000) 90..

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