§ 17 Abs 6 EStG (LStR 1999 Rz 404)
Als Hausbesorger im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen BGBl 1993/32 gelten nach dem zur Verordnung ergangenen Durchführungserlass Personen, welche dem Hausbesorgergesetz unterliegen. Das Hausbesorgergesetz wurde mit Wirkung 1. 7. 2000 ersatzlos aufgehoben. Wie ist in Hinkunft die Personengruppe abzugrenzen, die pauschale Werbungskosten nach der Verordnung geltend machen kann?