§ 16 Abs 1 Z 10 EStG (LStR 1999 Rz 337, Rz 358)
Es mehren sich Fälle, wo Steuerpflichtige Aufwendungen für „Vorbereitungslehrgänge für die Berufsreifeprüfung“ als Werbungskosten geltend machen. Diese Lehrgänge umfassen nur die drei Pflichtfächer „Deutsch, Mathematik und Englisch“, deren positiver Abschluss Voraussetzung für die eigentliche Berufsreifeprüfung ist. Den Steuerpflichtigen bleibt es freigestellt, ob sie im Anschluss daran die Berufsreifeprüfung tatsächlich machen, sich eher für eine AHS-Matura entscheiden oder keine weitere Aus- oder Fortbildung in Angriff nehmen. An der Volkshochschule, wo auch die Prüfungen stattfinden, wird den Kursinteressierten mitgeteilt, dass sie die Aufwendungen steuerlich geltend machen können. Sind diese Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen?