§ 219 AktG
§ 96 GmbHG
§ 60 Abs 1 VersVG, § 69 Abs 1 VersVG, § 70 Abs 2 VersVG
Eine Verschmelzung von Kapitalgesellschaften führt zu keinem Übergang des Versicherungsverhältnisses nach § 69 VersVG, da dieser nur Fälle der Einzelrechtsnachfolge umfasst. Daher bleibt der Übernehmergesellschaft das Kündigungsrecht als Erwerber iSd § 70 Abs 2 VersVG verschlossen.