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Doppelversicherung nach Verschmelzung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2001/617RdW 2001, 596 Heft 10 v. 15.10.2001

§ 219 AktG
§ 96 GmbHG
§ 60 Abs 1 VersVG, § 69 Abs 1 VersVG, § 70 Abs 2 VersVG

Eine Verschmelzung von Kapitalgesellschaften führt zu keinem Übergang des Versicherungsverhältnisses nach § 69 VersVG, da dieser nur Fälle der Einzelrechtsnachfolge umfasst. Daher bleibt der Übernehmergesellschaft das Kündigungsrecht als Erwerber iSd § 70 Abs 2 VersVG verschlossen.

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