§ 458 ABGB
§ 81 ff EheG
Die Begründung eines Mietverhältnisses an der Ehewohnung im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu einem angemessenen Mietzins kann keinesfalls als „Vermietung zu unüblichen Konditionen“ oder als „außerhalb der ordentlichen Bewirtschaftung“ gelegen betrachtet werden.