Der Anspruch auf Löschung einer Internet-Domain ist nicht nach § 353 EO, sondern, sofern nicht ohnedies § 367 EO greift, nach § 354 EO zu vollstrecken. Zur Hereinbringung einer Geldforderung kann auf eine Internet-Domain auch dann selbstständig Exekution nach § 331 EO geführt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einem Unternehmen steht. Das Gericht hat bei Bewilligung einer solchen Exekution weder die Verwertbarkeit der Internet-Domain zu prüfen noch bei Verdacht des Eingriffes in die Rechte eines Dritten diesen auszuforschen.