§ 32 Z 4 EStG
Nach § 32 Z 4 lit b EStG 1988 besteht im Falle des Widerrufs einer Privatstiftung die Möglichkeit einer Kürzung der Zuwendung an den Letztbegünstigten um den steuerlichen Eingangswert. Dieser Antrag kann sich nur auf eine umfassende, dh auf sämtliche gestifteten Vermögensteiles bezogene Kürzung beziehen. Der steuerlich maßgebende Wert eines Betriebes oder eines Mitunternehmeranteils ist der steuerliche Buchwert im Zeitpunkt des seinerzeitigen Stiftungsaktes. Der Buchwert eines Mitunternehmeranteiles ergibt sich aus dem Stand des steuerlichen Kapitalkontos (fixe und variable Kapitalkontenstände sowie allfälliges Sonderbetriebsvermögen und allenfalls ein kaufbedingtes Ergänzungskapital).