§ 24 Abs 6 EStG, § 37 Abs 5 EStG
Beteiligungen an Mitunternehmerschaften sind grundsätzlich als Erwerbstätigkeiten iSd § 37 Abs 5 EStG zu qualifizieren, insbesondere wenn sie mit Aktivitäten verbunden sind. Wirkt allerdings der Mitunternehmer einer kapitalistisch organisierten KG (KEG) nicht an der werbenden Tätigkeit der KG (KEG) mit, sondern hat er in wirtschaftlicher Sicht bloß die einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft vergleichbare Stellung (Wahrnehmung von Kontroll- und Widerspruchsrechten, Mitwirkung an Gesellschafterbeschlüssen), kann nicht von einer aktiven Betätigung gesprochen. Seine Funktion in der Gesellschaft muss sich diesfalls auf seine Stellung als Gesellschafter beschränken, wie sie dem Regelstatut der betreffenden Bestimmungen des HGB entspricht (vgl dazu Quantschnigg/Bruckner, ÖStZ 1997, 163).