Die VwGH ist zur Ansicht gelangt, dass keine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit bei solchen Arbeitnehmern vorliegt, die als Grenzgänger in Liechtenstein arbeiten und in Österreich (mit den höheren österreichischen Steuersätzen) besteuert werden.
In SWI 1999, 212, hat Kopf einen Berufungsfall des Berufungssenates der FLD Vorarlberg mit folgendem Sachverhalt dargestellt: