§ 2 AVRAG
§ 46 Abs 1 ASGG
1. Der Dienstzettel ist eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag und somit ein deklaratorisches Schriftstück (= Wissenserklärung) im Gegensatz zum konstitutiven, das Arbeitsverhältnis begründenden Arbeitsvertrag (= Willenserklärung). Der Dienstzettel soll als Beweisurkunde den Inhalt des Arbeitsvertrages wiedergeben und kann daher gemachte Vereinbarungen nicht abändern oder ersetzen.