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Dienstzettel

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 2000/475RdW 2000, 500 Heft 8 v. 15.8.2000

§ 2 AVRAG
§ 46 Abs 1 ASGG

1. Der Dienstzettel ist eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag und somit ein deklaratorisches Schriftstück (= Wissenserklärung) im Gegensatz zum konstitutiven, das Arbeitsverhältnis begründenden Arbeitsvertrag (= Willenserklärung). Der Dienstzettel soll als Beweisurkunde den Inhalt des Arbeitsvertrages wiedergeben und kann daher gemachte Vereinbarungen nicht abändern oder ersetzen.

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