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Ausländische AN - einvernehmliche Auflösung nach dem MSchG

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 2000/459RdW 2000, 491 Heft 8 v. 15.8.2000

§ 10 Abs 1 und 7 MSchG, § 11 MSchG, § 12 Abs 1 MSchG, § 15 Abs 4 MSchG
§ 7 AuslBG, § 29 AuslBG
§ 20 Abs 2 AngG

Ausländische AN haben Anspruch auf vollen Schutz nach dem MSchG.Eine einvernehmliche Auflösung bedarf nach dem MSchG zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung bzw 4 Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes, unabhängig davon, von wem die Initiative zur einvernehmlichen Auflösung ausgeht.

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