§ 6 EStG, § 8 Abs 3 EStG
Rechte aus schwebenden Verträgen, die ein Unternehmen von einem anderen Unternehmen erwirbt, sind selbstständig bewertbar und nicht Teile eines Firmenwertes.
Der Erwerb noch nicht vollendeter Aufträge führt zu einem eigenständigen Wirtschaftsgut, das im Sinne der halbfertigen Arbeiten fortzuführen ist.