§ 879 ABGB, § 1151 ABGB
§ 39 Abs 2 Z 2 GewO 1994
1. Verpflichtet sich jemand, für einen anderen eine Gewerbeberechtigung „zu erwirken“, so schuldet er einen bestimmten Erfolg. Es handelt sich daher um keinen Arbeitsvertrag.
2. War das Erwirken der Gewerbeberechtigung zwingende Voraussetzung für die darüber hinausgehende Verpflichtung, als gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig zu werden, so handelt es sich um eine aufschiebende Bedingung.