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Auch bei Geschäftsunfähigkeit des Antragstellers: Keine Fristenhemmung in der Pensionsversicherung

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 2000/394RdW 2000, 431 Heft 7 v. 15.7.2000

§ 86 Abs 3 Z 2 ASVG
§ 1494 ABGB

Hat der Versicherte aufgrund seiner Geschäftsunfähigkeit den Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension verspätet gestellt, so kann er sich bei Verweigerung der Leistung wegen mangelnder Erfüllung der Wartezeit nicht auf eine Fristenhemmung analog zu§ 1494 ABGBberufen.

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