§ 142 HGB
§ 12 UmgrStG
Der Unternehmensübergang von einer KG auf eine GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ist auf zwei Arten erreichbar:
1. Die Gesellschafter einer KG gründen eine GmbH, die als Arbeitsgesellschafterin in die KG eintritt. In der Folge bringen die Gesellschafter ihre Anteile an der KG in die GmbH ein, die als einzig verbleibender Gesellschafter das Unternehmen analog§ 142 HGBübernimmt.