Mit der WRN 2000 wurde das Befristungsrecht völlig neu geregelt und grundsätzlich vereinheitlicht. Die bisherigen Ausnahmen, die eine weitergehende Befristung ermöglicht haben, nämlich Wirtschaftspark1), mietrechtlicher Neubau2), Ein- und Zweifamilienhaus3), Wohnungen im Wohnungseigentum4), Geschäftsraummiete im Wohnungseigentum5), Untermiete6) und Studentenmietvertrag7), wurden aufgehoben und einerseits ein für alle Wohnungen und andererseits ein für alle Geschäftsräumlichkeiten, sowohl in Haupt- als auch Untermiete, geltendes einheitliches Befristungsrecht geschaffen. Darauf hinzuweisen ist, dass diese Regelungen - wie auch schon nach dem 3. WÄG8) und der Novelle 19979) - nur für Verträge gelten, die nach dem 30. 6. 2000 abgeschlossen oder (bei vormaliger rechtsgültiger Befristung) verlängert werden. Gleichzeitig wurde auch die Mietzinsbildung bei Zeitmietverträgen - von Teilausnahmen abgesehen10) - vereinheitlicht und sowohl für Wohnungen als auch Geschäftsräumlichkeiten ein 25%iger Abschlag festgelegt.