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Wohnrechtsnovelle 2000 - Auswirkungen auf (bestehende) Zeitmietverträge

WirtschaftsrechtChristian PraderRdW 2000/369RdW 2000, 394 Heft 7 v. 15.7.2000

Mit der WRN 2000 wurde das Befristungsrecht völlig neu geregelt und grundsätzlich vereinheitlicht. Die bisherigen Ausnahmen, die eine weitergehende Befristung ermöglicht haben, nämlich Wirtschaftspark1)1) § 29 Abs 1 Z 3 lit a erster Fall MRG aF., mietrechtlicher Neubau2)2) § 29 Abs 1 Z 3 lit a zweiter Fall MRG aF., Ein- und Zweifamilienhaus3)3) § 29 Abs 1 Z 3 lit a dritter Fall MRG aF., Wohnungen im Wohnungseigentum4)4) § 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG aF., Geschäftsraummiete im Wohnungseigentum5)5) § 29 Abs 1 Z 3 lit d MRG aF., Untermiete6)6) § 29 Abs 1 Z 3 lit e MRG aF. und Studentenmietvertrag7)7) § 29 Abs 2 MRG aF., wurden aufgehoben und einerseits ein für alle Wohnungen und andererseits ein für alle Geschäftsräumlichkeiten, sowohl in Haupt- als auch Untermiete, geltendes einheitliches Befristungsrecht geschaffen. Darauf hinzuweisen ist, dass diese Regelungen - wie auch schon nach dem 3. WÄG8)8) § 49a Abs 1 MRG. und der Novelle 19979)9) § 49b Abs 7 MRG. - nur für Verträge gelten, die nach dem 30. 6. 2000 abgeschlossen oder (bei vormaliger rechtsgültiger Befristung) verlängert werden. Gleichzeitig wurde auch die Mietzinsbildung bei Zeitmietverträgen - von Teilausnahmen abgesehen10)10) § 1 Abs 4 und 5 MRG. - vereinheitlicht und sowohl für Wohnungen als auch Geschäftsräumlichkeiten ein 25%iger Abschlag festgelegt.

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