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Anonymität von Sparkonten

RdW aktuellRdW 2000/367RdW 2000, 393 Heft 7 v. 15.7.2000

Indem die österreichische Regierung nicht mit Wirkung vom 1. 1. 1995 die Feststellung der Identität der gebietsansässigen Kunden bei der Eröffnung von Sparbüchern in ATS (Sparbuchidentität) und erst mit Wirkung vom 1. 8. 1996 die Feststellung der Identität der Kunden bei der Eröffnung von Wertpapierkonten vorgesehen hat, wurde gegen die Verpflichtungen aus Art 3 Abs 1 und 5 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. 6. 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche („Geldwäscherichtlinie“) verstoßen; gegen die Richtlinie 91/308/EWG wurde jedoch nicht dadurch verstoßen, dass die Regierung nicht die Feststellung der Identität des Kunden bei jeder Transaktion (Ein- oder Auszahlung) in Bezug auf ein Sparbuch vorgesehen hat, das vor oder nach dem 1. 1. 1994 eröffnet wurde. (Schlussantrag des Generalanwalts, EuGH 18.05.2000, Rs C-290/98 )

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