§ 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG
Das BMF bestätigt die Auffassung, dass sich die Möglichkeit, tatsächliche Einlagen iSd § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG auf den Umgründungsstichtag rückzubeziehen, nicht nur auf Bareinlagen, sondern auch auf Sacheinlagen bezieht. Bezieht sich die Sacheinlage auf eine zum Privatvermögen gehörende Liegenschaft, ist neben der Verankerung im Einbringungsvertrag die Aufnahme einer technischen Aktivpost in Höhe des nach § 6 Z 5 EStG 1988 maßgebenden Einlagewertes in der Einbringungsbilanz und die Absicherung durch eine Aufsandungserklärung erforderlich.