§ 27 Z 4 Fall 2 AngG
1. Um den Entlassungsgrund der „beharrlichen“ Dienstverweigerung zu erfüllen, muss sich die Weigerung entweder wiederholt ereignet haben oder von derart schwer wiegender Art sein, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Angestellten mit Grund geschlossen werden kann.