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Beweislastverteilung im Markeneingriffsverfahren

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2000/314RdW 2000, 351 Heft 6 v. 15.6.2000

§ 10 MSchG
Art 5 MarkenRL
§ 266 ff ZPO

Da das Markenschutzgesetz keine einschlägige Bestimmung enthält, ist von der allgemeinen Beweislastregel auszugehen. Danach trägt jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm.

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