§ 10 MSchG
Art 5 MarkenRL
§ 266 ff ZPO
Da das Markenschutzgesetz keine einschlägige Bestimmung enthält, ist von der allgemeinen Beweislastregel auszugehen. Danach trägt jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm.