§ 1 UWG
Gegen§ 1 UWGverstößt auch die so genannte Vernichtungs- oder Kampfpreisunterbietung. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Marktteilnehmer darauf ausgeht, durch systematisches Unterbieten und ohne Rücksicht auf eigene Verluste seine Mitbewerber vom Markt zu verdrängen, um so freie Bahn für den eigenen Absatz zu gewinnen und dann später die Preise allein diktieren zu können.