§ 3 MRG, § 4 MRG
Aus dem zwingenden Charakter des§ 3 MRGist abzuleiten, dass Vereinbarungen unwirksam sind, die dadurch eine Überwälzung der Erhaltungspflichten auf den Mieter vorsehen, dass sie dieser unentgeltlich erbringen soll. Soweit es allerdings bloß um Verbesserungen geht, steht einem wirksamen Verzicht des Mieters auf Abgeltung der Bereicherung des Vermieters nichts im Wege.