§ 863 ABGB, § 1380 ABGB
Ein konstitutives Anerkenntnis kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig erfolgen; Zweifel am Bestand der anerkannten Forderung müssen nicht ausdrücklich ausgesprochen werden.
Bei der Beurteilung des Verhaltens ist dabei der Eindruck entscheidend, den der Vertragspartner des Anerkennenden aus dem Verhalten gewinnen musste. Durfte dieser annehmen, dass die Höhe der Forderung strittig oder zweifelhaft war, besteht keine Grundlage für die Annahme eines grundsätzlich unzulässigen abstrakten Vertrages.