§ 457 ABGB
§ 6 KO, § 48 KO, § 49 KO
Das Absonderungsrecht des Pfandgläubigers umfasst keine Zivilfrüchte, wie insb Bestandzinszahlungen.§ 49 Abs 1 KOgewährt kein selbstständiges Recht auf den Zuspruch von Nutzungen. Vielmehr ist diese Bestimmung im Zusammenhalt mit§ 48 Abs 1 KOzu lesen, wonach Absonderungsgläubiger Konkursgläubiger von der Zahlung aus Sondermassen nur insoweit ausschließen, als ihre Forderungen reichen.