Ist eine Kapitalgesellschaft bereits insolvenzrechtlich relevant überschuldet, so besteht Konkursantragspflicht, und ein dennoch unter Going-concern-Prämisse aufgestellter Jahresabschluss würde im Regelfall ein falsches Bild der Lage des Unternehmens vermitteln. Da die insolvenzrechtliche Relevanz einer rechnerischen Überschuldung von der Möglichkeit einer positiven insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose abhängt, wird die Bejahung dieser Möglichkeit zur Vorbedingung für die Zulässigkeit des Festhaltens an der Going-concern-Prämisse im Jahresabschluss.