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Instandsetzungsaufwand - 25-%-Grenze ist auf die Gesamtheit der jeweils ausgetauschten Gebäudeteile zu beziehen

SteuerrechtErlassrundschauRdW 2000/281RdW 2000, 317 Heft 5 v. 15.5.2000

§ 28 Abs 2 EStG

Gem Pkt 5.2 Abs 3 der VuV-Richtlinien, AÖF 1991/172, liegt Instandsetzungsaufwand iSd § 28 Abs 2 EStG vor, wenn die in Pkt 5.4.1 Abs 1 angeführten Gebäudeteile zur Gänze bzw zu mehr als 25 % ausgetauscht werden.

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