Stille Reserven können bei Vorliegen der Voraussetzungen für ihre Übertragung im Jahr der Aufdeckung einer steuerfreien Rücklage (bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern einem steuerfreien Betrag) zugeführt werden. Die Rücklage (der steuerfreie Betrag) ist innerhalb der gesetzlich normierten Verwendungsfrist steuerneutral auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Anlagevermögen zu übertragen. Das StruktAnpG 1996 hat hinsichtlich der Verwendungsfrist die bis dahin geltende Rechtslage verändert: Während die Übertragung bis zum StruktAnpG 1996 innerhalb der dem Wirtschaftsjahr der Aufdeckung der stillen Reserve folgenden nächsten drei Wirtschaftsjahre möglich war, sind nach der durch das StruktAnpG 1996 geänderten, nunmehr geltenden Rechtslage Übertragungsrücklagen innerhalb einer Frist von 12 bzw 24 Monaten, beginnend mit dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes, zu verwenden. Diese Rechtslage führt in Fällen zu Problemen, in denen die Aufdeckung der stillen Reserve mit dem Ausscheiden des Wirtschaftgutes zeitlich nicht zusammenfällt.