Bei Einstellung der Betätigung vor Erreichen des Gesamtgewinnes wird der Steuerpflichtige beweispflichtig. Er hat nachzuweisen, dass der Entschluss zur vorzeitigen Einstellung erst später gefasst worden ist.
Bei Einstellung der Betätigung vor Erreichen des Gesamtgewinnes wird der Steuerpflichtige beweispflichtig. Er hat nachzuweisen, dass der Entschluss zur vorzeitigen Einstellung erst später gefasst worden ist.