Auch wenn der Unternehmer nur (mehr) einen Kunden hat, kann er den Betriebsstandort am Familienwohnsitz beibehalten. Der VwGH hat damit zu einer Grundsatzfrage bei Familienheimfahrten selbstständig Tätiger Stellung genommen, die auch nach der neuen Rechtslage (§ 20 Abs 1 Z 1 lit e EStG) von Bedeutung bleibt.