In diesem Beitrag wird der Frage nachgegangen, ob ein Arbeitnehmer (AN) einseitig vom Arbeitgeber (AG) angeordnete Änderungen der Arbeitszeit, insb Änderungen des seit längerer Zeit unverändert bestehenden „Radldienstes“, befolgen muss und ob es sich hiebei um eine zustimmungspflichtige Versetzung iSd§ 101 ArbVGhandelt.