§ 508 Abs 2 ZPO
Im Falle einer Berichtigung eines Urteils beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung der berichtigten Ausfertigung zu laufen, es sei denn, dass der Rechtsmittelwerber auch ohne Berichtigungsbeschluss keinen Zweifel über den wirklichen Inhalt des richterlichen Ausspruchs haben konnte.