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Beginn der Rechtsmittelfrist bei unvollständiger Berufungsentscheidung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2000/255RdW 2000, 285 Heft 5 v. 15.5.2000

§ 508 Abs 2 ZPO

Im Falle einer Berichtigung eines Urteils beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung der berichtigten Ausfertigung zu laufen, es sei denn, dass der Rechtsmittelwerber auch ohne Berichtigungsbeschluss keinen Zweifel über den wirklichen Inhalt des richterlichen Ausspruchs haben konnte.

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