Art 18 LGVÜ
Die Sacheinlassung im Mahnverfahren tritt nach innerstaatlichem Recht jedenfalls mit einem vor der mündlichen Streitverhandlung aufgetragenen vorbereitenden Schriftsatz ein. Dies ist auch als Einlassung auf das Verfahren iSd Art 18 LGVÜ zu beurteilen.
OGH 24.11.1999, 3 Ob 117/99y