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Keine Auslandswirkungen des Inlandskonkurses

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2000/251RdW 2000, 284 Heft 5 v. 15.5.2000

§ 180 KO

Keinesfalls war mit dem IRÄG 1982 beabsichtigt, über die alte Rechtslage hinausgehend die Wirkungen des inländischen Konkurses auch auf im Ausland gelegenes unbewegliches Vermögen des Gemeinschuldners zu erstrecken. Der Ablehnung von Inlandswirkungen des Auslandskonkurses entspricht die Ablehnung von Auslandswirkungen des Inlandskonkurses, soweit in internationalen Abkommen nicht anderes vorgesehen ist.

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