§ 225 AktG
§ 2 Abs 3 UmwG
Wird die strittige Frage der Höhe der Abfindung zwischen den Minderheitsgesellschaftern und der übernehmenden Hauptgesellschafterin sowie deren Alleingesellschafterin mit Vergleich abschließend geregelt, liegt kein konkretes Rechtsschutzinteresse einer der Parteien mehr vor, da die Frage der Antragslegitimation nur mehr von theoretischer Bedeutung ist.