§ 24 HVertrG
§ 25 HVG 1921
Beim Ersatzteilgeschäft als bloßem Nebenprodukt des Werkstättenbetriebs ist regelmäßig nicht zu erwarten, dass der Unternehmer auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses zu einem in seinem Werkstättennetz eingegliederten Händler erhebliche Vorteile iSd§ 24 Abs 1 Z 2 HVertrGziehen kann, weshalb dieser Geschäftsbereich nicht in die Berechnung eines Ausgleichsanspruchs einzubeziehen ist.