Nach jahrelanger - großteils heftiger - Kritik hat die Europäische Kommission nunmehr einen neuen Anlauf genommen, um die unbefriedigende Situation im Zusammenhang mit der Anwendung von Art 81 (ex 85) des EU-Vertrages1) auf vertikale Vereinbarungen zu verbessern. Der folgende Beitrag fasst die Neuordnung des Bereiches der vertikalen Vereinbarungen zusammen und versucht, auf eventuell auftauchende Probleme hinzuweisen. Um die Tragweite der Reform zu erfassen, ist es vorerst notwendig, auf das „alte“ System zurückzublicken sowie die wesentlichen Kritikpunkte daran aufzuzeigen.