§ 1151 Abs 1 ABGB
1. Besteht das Einkommen eines Kl - soweit es über das Fixum hinausgeht - aus Provisionen und ist er daher letztlich am Unternehmerrisiko beteiligt, steht das der Annahme eines Arbeitsvertrages nicht entgegen.
2. Die Tatsache, dass der Kl im maßgebenden Zeitraum nur für den Bekl tätig war, dass er über keinen Gewerbeschein verfügte, dass er Diäten und Kilometergeld bezog und dass er bei der GKK angemeldet wurde, stellen Indizien für das Bestehen eines Arbeitsvertrages dar.