§ 4 AktG
§ 5 GmbHG
Geographische Firmenzusätze sind grundsätzlich dann zulässig, wenn das Unternehmen für das durch den Firmenwortlaut bezeichnete Gebiet eine zumindest überdurchschnittliche Bedeutung aufgrund seiner Größe, Wichtigkeit oder seines typischen Gepräges hat.