§ 294 ABGB, § 416 ABGB, § 426 ABGB, § 1165 ABGB
Soll ein Werk aus vom Unternehmer selbst zu lieferndem Material hergestellt werden, ist dieser verpflichtet, dem Besteller auch das Eigentum an der hergestellten Sache zu verschaffen. Sofern dies nicht bereits durch Verarbeitung für den Besteller erfolgt, insbesondere durch Verbindung mit einer unbeweglichen Sache, bedarf es einer gesonderten Übereignung.