Mit Verordnung vom 8. 3. 2000, BGBl II 2000/95, wurden Durchschnittssätze für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern iSd Handelsvertretergesetzes 1993 festgelegt, die erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden sind.
Der Durchschnittssatz für Betriebsausgaben beträgt 12 % der Umsätze iSd § 125 Abs 1 BAO, höchstens jedoch 80.000 S jährlich. Damit sind „abpauschaliert“: