Da ein erkrankter Arbeitnehmer wegen seiner Krankheit keinen Urlaub antreten kann und Krankheit den Urlaub unterbricht, weil ein allfälliger Urlaub im Krankenstand keinen Erholungswert hat, wird die Verjährung eines Urlaubsanspruchs mit dem Beginn eines Krankenstandes infolge Unmöglichkeit der Geltendmachung des Urlaubsanspruchs gehemmt (OGH 27.01.2000, 8 Ob S 178/99f).