Die Lehrbeauftragten-Verordnung BGBl II 1997/287 sieht vor, dass die Bezüge von Lehrbeauftragten an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Pädagogischen Akademien oder ähnlichen Bildungseinrichtungen unabhängig vom zeitlichen Ausmaß des Lehrauftrages stets Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind.