§ 4 Abs 4 Z 1 EStG 1988, § 16 Abs 1 Z 4 lit e EStG 1988
Ab dem 1. 1. 2000 werden Berufsangehörige bestimmter Kammern der selbstständig Erwerbstätigen (Wirtschaftstreuhänder, Tierärzte, Rechtsanwälte, Ziviltechniker, Notare, Apotheker, Patentanwälte) Beiträge zu Gruppenkrankenversicherungen leisten. Im Folgenden wird die steuerliche Behandlung dieser Beiträge sowie der Leistungen aus der Gruppenkrankenversicherung erläutert: