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Unentgeltliche Betriebsübertragung mit Änderung der Gewinnermittlungsart - stille Reserven aus Grund und Boden unversteuert?

SteuerrechtBarbara ReinischRdW 2000/170RdW 2000, 189 Heft 3 v. 15.3.2000

Nach einem Erkenntnis des VwGH zum EStG 1972 werden bei einer unentgeltlichen Betriebsübertragung verbunden mit einem Wechsel der Gewinnermittlungsart von§ 5 Abs 1auf§ 4 Abs 1die stillen Reserven aus Grund und Boden nicht versteuert. Nach dem EStG 1988 sind allerdings in diesem Fall stille Reserven vom Übernehmer sofort zu versteuern oder einer Rücklage zuzuführen.

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