Nach einem Erkenntnis des VwGH zum EStG 1972 werden bei einer unentgeltlichen Betriebsübertragung verbunden mit einem Wechsel der Gewinnermittlungsart von§ 5 Abs 1auf§ 4 Abs 1die stillen Reserven aus Grund und Boden nicht versteuert. Nach dem EStG 1988 sind allerdings in diesem Fall stille Reserven vom Übernehmer sofort zu versteuern oder einer Rücklage zuzuführen.