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„Dieselbe Tätigkeitssparte“ beim Sozialvergleich

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 2000/161RdW 2000, 178 Heft 3 v. 15.3.2000

§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG

Verrichtete ein AN Jahre hindurch drei- bis viermal pro Woche jeweils eine Stunde lang Tätigkeiten des zum Vergleich herangezogenen AN, so hat er - wenn auch nicht ausschließlich - auch dieselbe Tätigkeit verrichtet wie dieser andere AN. Ein Sozialvergleich ist daher zulässig.

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