§ 78 UrhG
Dem Aussehen der Ehegattin einer in einen Skandal verwickelten Person kommt prinzipiell kein schutzwürdiger Nachrichtenwert zu, die mögliche Missdeutung verletzt die berechtigten Interessen der Abgebildeten.
Steht die abgebildete Person aber nicht bloß als Lebensgefährtin oder Freundin in einem Naheverhältnis zum Verdächtigen, sondern war sie auch aktiv an dessen Flucht und damit an jenem Geschehnis beteiligt, das ein wesentlicher Gegenstand der Berichterstattung war, ist zwar auch in einem solchen Fall ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung zuzubilligen; ihrem Interesse geht jedoch in einem derart spektakulären Fall, in dem ein betrügerischer Handlungen verdächtiger Nationalratsabgeordneter aus Österreich geflüchtet ist, das Informationsinteresse auch an einer Bildberichterstattung vor.